Auszug aus den Statuten
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen Brücken Werke und hat seinen Sitz in Ragain /
Wernberg.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich weltweit. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
Zweck
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt das Ziel,
durch wissenschaftliche, kulturelle, künstlerische und wirtschaftliche Aktivitäten,
eine friedvolle und lebenswerte Zukunft zu fördern.
2.2 Der Verein unterstützt, ermöglicht und verbreitet Werke, Projekte, Produkte,
Dienstleistungen und Initiativen, die diesem Ziel dienen.
2.3 Hierzu kann der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe führen, Produkte und
Dienstleistungen anbieten sowie Kooperationen mit Vereinen, Institutionen,
Unternehmen eingehen und dies international.
Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Ideele Mittel
- Publikationen, Bereitstellung von Informationen (print, audio-visuell und medial)
- Veranstaltungen, Arbeitskreise, Symposien, Ausstellungen, länderübergreifende
Kooperationen - Projekte auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
- Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über die Bedeutung von Frieden als größte Wirtschaftskraft
- Bildungsprogramme und Kooperationen mit Wirtschaft, Politik und Gesellschaft
3.2 Wirtschaftliche Mittel
3.2.1 Mittelaufbringung
- Mitgliedsbeiträge
- Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten
- Spenden, Förderungen, Sponsoring
- Erträge aus Veranstaltungen und Projekten
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, etc.)
- Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen
- Werbeeinnahmen
3.2.2 Mittelverwendung
Alle Überschüsse und Einnahmen dienen ausschließlich dem Vereinszweck. Es
gibt keine Begünstigung vereinsfremder Personen oder Institutionen.
Arten der Mitgliedschaft
4.1 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit
zusätzlich zum Mitgliedbeitrag vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der
Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.2 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die sich dem
Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.3 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein.
4.4 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand; dieser kann Anträge
ohne Begründung ablehnen bzw. behält sich das Recht vor, ohne Angabe von
Gründen, Anträgen auf ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft zuzustimmen
oder diese abzulehnen.
Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen
Personen), Austritt und Ausschluss.
5.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
5.2.1 Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.
5.3 Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im
Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme
des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor dem
Ausschluss durch den Vorstand kann im Einzelfall angeboten werden, ist jedoch nicht
erforderlich. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit
allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
5.4 Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des
Vereins gegen das ausgeschlossene Mitglied werden durch den Ausschluss nicht
berührt. Der Ausschluss kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer
Woche wieder rückgängig gemacht werden.
5.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus
wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe
Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches
das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
5.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds nach Punkt 6.5 kann nur von einem
Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit
erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder
schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich
begründet mitzuteilen.
5.7 Gegen den Ausschlussbeschluss nach Punkt 6.5 steht dem betroffenen Mitglied die
Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.
5.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses nach Punkt 6.5 bis zur
endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des
Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens
erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
5.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten
Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Jedem Mitglied steht das Teilnahmerecht an der Generalversammlung zu. Das aktive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche
Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur
ordentlichen Mitgliedern zu.
6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
6.3 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet.
6.4 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Vereinsorgane
7.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer
und das Schiedsgericht.